Hauptschwerbehindertenvertretung
Bereich Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
Herzlich willkommen auf den Internetseiten unserer Hauptschwerbehindertenvertretung.
Unsere Aufgabe ist es in Verhandlung mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) zu treten, um bestmögliche Arbeitsbedingungen, Aus- und Fortbildungschancen für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen zu erreichen.
Wir sind ebenso im Arbeitskreis „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ und im Gesundheitsmanagement engagiert.
Des Weiteren ist die Hauptschwerbehindertenvertretung zuständig für alle Angelegenheiten, die durch Örtliche Schwerbehindertenvertretung (zumeist auf Kreisebene) oder durch die Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht geregelt werden können.
Ihre zuständige Schwerbehindertenvertretung ist über die Webseite des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes zu erreichen. Für diese Vertretungen organisieren wir Fortbildungen und sind Ansprechpartner.
Wichtige Rechtsgrundlagen unserer Arbeit sind:
SGB IX: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
HSBV beim TMBJS
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt
Telefon: +49 361 57-341 1844
Fax: +49 361 37 - 94793
Kontaktaufnahme bitte per Mail:
info@tmbjshsbv.thueringen.de
Das HSBV-Team
Die Vorsitzende Gisela Heyne mit ihren Stellvertretern Angelika Gölitz und Thomas Messner.
Grad der Behinderung
Der Begriff der Behinderung ist im Sozialgesetzbuch IX eigenständig und abschließend definiert (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Der Begriff Schwerbehinderung baut darauf auf; er stellt zusätzlich auf eine erhebliche Schwere der Behinderung ab. Grad der Behinderung (GdB): Als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen Beeinträchtigungen und sozialen Auswirkungen gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB).
Er wird nach bundesweit einheitlichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bemessen. Die Auswirkung der Beeinträchtigungen wird als Grad der Behinderung in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben.
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt bekommen hat und seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Bundesgebiet hat.
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann beim Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Die zuständige Behörde ermittelt den Grad der Behinderung (GdB) und das Vorliegen gesundheitlicher Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (zum Feststellungsverfahren siehe § 152 SGB IX). Dies geschieht anhand beigezogener oder selbst erhobener ärztlicher Befunde, Rehabilitations-, Kurentlassungs- und Sozialberichten sowie vergleichbarer Unterlagen.
Feststellung einer Schwerbehinderung
Kontakte und Antragsformular
Antrag nach dem Schwerbehintertenrecht - Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen, Ausstellung eines Ausweises
digital bearbeiten | handschriftlich ausfüllen
Gleichstellung
Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder40 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes kann auch aus gesundheitlicher Sicht vorliegen.
Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 151 Absatz 2 SGB IX). Nach Antragstellung hört die agentur für arbeit auch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung an.
Gleichgestellte behinderte Menschen können alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht in Anspruch nehmen (§ 151 Absatz 3 SGB IX).
Ausnahme: Es gibt keinen Anspruch darauf die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch die 5 zusätzlichen Urlaubstage werden erst ab GdB 50 geährt.
ÖSBV und BSBV
Die Örtliche Schwerbehindertenvertretungen ÖSBV - Stufenvertretung vor Ort und die Bezirksschwerbehindertenvertretungen BSBV - Stufenvertretung in den Schulamtsbereichen sind zuständig bei Versetzung, Abordnung, Statistik und Gleichstellung.
Staatliches Schulamt Mittelthüringen
Sitz Weimar
(Landkreis Sömmerda, kreisfreie Stadt Erfurt, kreisfreie Stadt Weimar, Landkreis Weimarer Land)
Staatliches Schulamt Nordthüringen
Sitz Worbis
(Landkreis Eichsfeld, Landkreis Nordhausen, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis)
Staatliches Schulamt Ostthüringen
Sitz Gera
(kreisfreie Stadt Jena, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis, kreisfreie Stadt Gera, Landkreis Greiz, Landkreis Altenburger Land)
Staatliches Schulamt Südthüringen
Sitz Suhl
(Landkreis Schmalkalden-Meiningen, kreisfreie Stadt Suhl, Landkreis Hildburghausen, Landkreis Sonneberg, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)
Staatliches Schulamt Westthüringen
Sitz Gotha
(Wartburgkreis, Landkreis Gotha, Ilmkreis)


Örtliche Schwerbehindertenvertretungen in den 5 Schulamtsbereichen
Mittelthüringen:
- Landkreis Sömmerda,
- kreisfreie Stadt Erfurt,
- kreisfreie Stadt Weimar,
- Landkreis Weimarer Land
Nordtthüringen:
- Landkreis Eichsfeld,
- Landkreis Nordhausen,
- Unstrut-Hainich-Kreis,
- Kyffhäuserkreis
Ostthüringen:
- Jena und Saale-Holzland-Kreis,
- Saale-Orla-Kreis,
- kreisfreie Stadt Gera und Landkreis Greiz,
- Landkreis Altenburger Land
Südthüringen:
- Landkreis Schmalkalden-Meiningen,
- Stadt Suhl, Landkreis Hildburghausen,
- Landkreis Sonneberg,
- Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
Westthüringen:
- Wartburgkreis Nord,
- Wartburgkreis Süd,
- Landkreis Gotha,
- Ilmkreis