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Sonderregelungen im Sportbereich ab 16. Dezember 2020
Der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs wird ohne Ausnahme, d. h. auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, vom 14. Dezember 2020 zunächst bis 10. Januar 2021 ausgesetzt. Die gesonderten Regelungen für Sportleistungskader gelten hingegen weiter.
Entsprechend der aktuellen Infektionsschutzverordnung für Kindergärten, Schulen und den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) müssen sich Sportvereine und Organisatoren von Sportveranstaltungen bei der Durchführung des Sporttreibens und der Ausrichtung von Events an folgende, grundlegende Vorgaben halten: Die Vorlage und Einhaltung eines sportartenspezifischen Infektionsschutzkonzeptes, das Führen einer Teilnehmerliste und deren Aufbewahrung für eine Dauer von vier Wochen sowie die Einholung einer Durchführungserlaubnis für Sportveranstaltungen mit Zuschauern bei der zuständigen Gesundheitsbehörde.
- Bei niedrigem Infektionsgeschehen (Phase grün) ist der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sportanlagen sowie im Freien erlaubt (§ 48 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO).
- Das TMBJS ist bei steigenden Infektionszahlen (Phase gelb) befugt, den Sportbetrieb in den betroffenen Regionen für einen bestimmten Zeitraum einzuschränken. Strengere Infektionsschutzmaßnahmen sind die Folge. Insbesondere sind beim Hallensport Zuschauer dann nicht erlaubt. Ausnahmen für Profi- oder Semiprofisportmannschaften können durch die zuständigen Gesundheitsbehörden zugelassen werden (§ 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO).
- Bei gefährlich erhöhtem Infektionsgeschehen (Phase rot) und bei der Schließung von Sportanlagen ist der Sportbetrieb stark eingeschränkt: Lediglich der Trainingsbetrieb kann im Ausnahmefall von den zuständigen Gesundheitsbehörden zugelassen werden (§ 50 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO).
Für den nicht organisierten Freizeitsport gelten die allgemeinen Regelungen der aktuellen Verordnung des Gesundheitsministeriums.
Darüberhinaus sind weiterhin zu beachten:
- Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
- die jeweils aktuelle Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
- Informationen des Landessportbundes Thüringen e.V. (LSB)
- Informationen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
Aktuell gültige Verordnungen
Die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gilt bis 15. März 2021 [Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung] [Begründung].
Die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb gilt bis 30. Juli 2021. Einige Regelungen werden durch die vorgenannte Verordnung verdrängt, solange diese gültig sind. [ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO] [Begründung].
Konkretisierung zu § 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot
Die Allgemeinverfügung für den Freistaat Thüringen für Kindertageseinrichtungen und Schulen ist bis zum 15. März 2021 gültig [TMBJS-Allgemeinverfügung vom 19. Februar 2021].
Begleitschreiben Kita
Begleitschreiben Schule
Die Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist bis zum 19. Februar 2021 gültig [Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung].
Unterstützungen
Corona-Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen
Zuwendungsrechtliche Regelung für Förderbereiche und Förderprogramme des TMBJS (17. April 2020)
im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (Jugendhilfe, Sport, Erwachsenenbildung, Landesprogramm DenkBunt)