Vorbereitungsdienst
Die pädagogisch-praktische Ausbildung erfolgt schulartbezogen an Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung und an Schulen. Ergänzend können Schulen beauftragt werden, Aufgaben eines schulartbezogenen Studienseminars wahrzunehmen: Seminarschulen und Seminarschulverbünde.
Der Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten Staatsprüfung für eines der folgenden Lehrämter (Lehramtsbefähigung) abgeschlossen:
- Lehramt an Grundschulen
- Lehramt an Regelschulen
- Lehramt an Gymnasien
- Lehramt an berufsbildenden Schulen
- Lehramt für Förderpädagogik
Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik dauert grundsätzlich 24 Monate. Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen dauert grundsätzlich 18 Monate.
Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO)
Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Durchführung des schulartbezogenen Vorbereitungsdienstes
(Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO)
Allgemeines, Verfahren, Termine, FAQ
Der Freistaat Thüringen stellt Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grundschulen, an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik zu folgenden Terminen ein:
Einstellungstermin | Bewerbungstermin - |
1. August 2022 zweiter Einstellungstermin: 15. August 2022 | 31. März 2022 |
1. November 2022 | 30. Juni 2022 |
1. Februar 2023 | 30. September 2022 |
Über die Termine, Fristen und die Bewerbungsmodalitäten für den jeweils anstehenden Einstellungstermin können Sie sich im
Merkblatt über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (8. April 2022) informieren. Enthalten sind auch Nutzerhinweise zum Ausfüllen der Onlinebewerbung.
Die Bewerbung zum Vorbereitungsdienst erfolgt onlinegestützt unter
https://vorbereitungsdienst.tmbjs.de
Ihre Bewerbung gilt grundsätzlich für den nächsten Einstellungstermin.
Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung gilt die
Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO)
FAQ - Häufige Fragen und Antworten
Bekanntmachungen der Bewerbungs- und Einstellungstermine
Ansprechpartnerinnen und Kontaktdaten
Schulart | Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|
Lehramt an Grundschulen und an berufsbildenden Schulen | Nadine Köcher | 0361 57 – 3411850 | |
Lehramt an Gymnasien | Cathleen Förster | 0361 57 – 3411123 | |
Lehramt an Gymnasien | Beate Weber | 0361 57 – 3411552 | |
Lehramt an Gymnasien | Uta Schunk | 0361 57 – 3411465 | |
Lehramt an Regelschulen und für Förderpädagogik | Heike Fischer | 0361 57 – 3411591 |
Termine für persönliche Gespräche vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail (siehe Übersicht der Ansprechpartnerinnen).
Anerkennung Abschlüsse für Vorbereitungsdienst
(Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen und Gleichstellung von Abschlüssen)
Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Thüringen gelten nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249), folgende Regelungen:
Bewerber, die in Thüringen die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine lehramtsbezogene Bachelor- und Master-Prüfung abgelegt haben, können sich ohne vorherige Anerkennung ihres Abschlusses für den Vorbereitungsdienst bewerben.
Alle anderen Bewerber müssen zunächst beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einen Antrag auf Anerkennung ihres Abschlusses stellen. Dieser Anerkennungsbescheid ist den Bewerbungsunterlagen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Thüringen innerhalb der im jeweiligen Merkblatt festgelegten Frist beizufügen bzw. nachzureichen.
Im Einzelnen gelten dafür folgende Regelungen:
Nach den Bestimmungen in § 3 Absatz 1 der oben genannten Verordnung kann zur pädagogisch-praktischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zugelassen werden, wer einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
- eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen oder einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss, der nach § 19 ThürLbG allgemein anerkannt ist,
- eine außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 ThürLbG, die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium (Ministerium) als gleichwertig anerkannt wurde,
- einen außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach § 21 ThürLbG, der von dem Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,
- einen Hochschulabschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG, der von dem Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,
- eine außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Erste Staatsprüfung oder einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss in mindestens zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen, die einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik oder einem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss für das Lehramt für Förderpädagogik nach § 19 ThürLbG nicht gleichwertig sind, aber von dem Ministerium gleichgestellt wurden,
- einen Hochschulabschluss nach § 22 Abs. 2 ThürLbG, der von dem Ministerium gleichgestellt wurde.
Wer einen Abschluss nach Nr. 1 nachweist, erhält auf Antrag über die allgemeine Anerkennung eine entsprechende Bescheinigung durch das Ministerium. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Thüringen ist diese Bescheinigung nicht erforderlich.
Nähere Informationen zur Ausstellung der Gleichwertigkeitsbescheinigung für in Thüringen erworbene lehramtsbezogene Bachelor-Master-Hochschulabschlüsse sind auf der Webseite des TMBJS enthalten: Anerkennung lehramtsbezogener Bachelor-Master-Abschlüsse
Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse nach Nr. 2 bis 4 und die Gleichstellung der Abschlüsse nach Nr. 5 und 6 ist durch einen Anerkennungsbescheid des Ministeriums nachzuweisen.
Die Gleichstellung nach Nr. 5 erfolgt, wenn nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Ausbildung nur ein Fach als Ausbildungsfach bestimmt werden kann.
In dem Anerkennungsbescheid werden die Ausbildungsfächer bestimmt, in denen der Bewerber den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt in Thüringen ableisten kann, sowie die für das Zulassungsverfahren maßgebliche Note festgelegt, die sich aus den Regelungen des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter vom 2. November 1993 (GVBl. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Das Ministerium bestimmt die dem Antrag beizufügenden Unterlagen und Antragsfristen.
Informationen zu den Anerkennungsverfahren
Seminarschulen und Seminarschulverbünde
Die zweite Phase der Lehrerbildung, die pädagogisch-praktische Ausbildung in einem schulartbezogenen Vorbereitungsdienst, wird in Thüringen ergänzend zu den Staatlichen Studienseminaren durch Ausbildungsschulen, die Aufgaben eines schulartbezogenen Studienseminars allein (Seminarschule) oder als Verbund im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung (Seminarschulverbund) wahrnehmen, durchgeführt.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Seminarschulen finden Sie im Thüringer Schulportal.