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Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung
Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei der Einstellung in den Schuldienst ein und währt bis zum Ausscheiden aus dem Schuldienst. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Eigene Schwerpunkte bilden die ersten beiden Berufsjahre des Lehrers (Berufseingangsphase) und die Entwicklung von Führungskräften. Lehrkräfte können neben den von staatlichen Trägern der Lehrerbildung angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im dienstlichen Interesse Fortbildungsveranstaltungen von Einrichtungen in freier Trägerschaft besuchen oder sich selbstorganisiert fortbilden.
Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie zielt auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder einer Unterrichtserlaubnis oder auf den Erwerb einer zusätzlichen pädagogischen Befähigung ab. Darüber hinaus dient sie der berufsbegleitenden Nachqualifikation von im staatlichen Schuldienst eingestellten Lehrkräften.
Links
Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM)
Personalentwicklung und Qualifizierung von pädagogischen Führungskräften (Schulportal)
Nachqualifizierung von Seiteneinsteigern
Informationen zu weiterbildenden Studiengängen erteilen die Abteilungen Studium und Lehre der Hochschulen sowie die Lehrerbildungszentren
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
Universität Erfurt
Erfurt School of Education
Fortbildung im Ausland
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird auf Antrag der verbeamteten Lehrkräfte Sonderurlaub gemäß Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) bzw. der tarifbeschäftigten Lehrkräfte außertarifliche Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der jeweiligen einschlägigen Norm der ThürUrlV durch die jeweiligen Personalreferate des für Bildung zuständigen Ministeriums gewährt.
Die fachliche Einschätzung, ob die Teilnahme an der konkreten Maßnahme zur Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich und geeignet ist und somit auch dienstlichen Interessen dient, erfolgt durch Referat 3 7. Ist die Beurlaubung aus dienstlicher Sicht allenfalls zweckmäßig oder nur in einem allgemeinen Sinn nützlich, kommt nur eine Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge in Betracht.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
Der vollständig ausgefüllte und umfassend begründete Antrag auf Beurlaubung bzw. Arbeitsbefreiung ist sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen auf dem Dienstweg an das TMBJS, Referat 3 7 zu richten.
Beim Zeitraum der beantragten Freistellung ist die An- bzw. Abreise einzubeziehen. Liegen An- oder Abreise nicht zeitnah zum Veranstaltungszeitraum ist dies gesondert zu begründen.
Bei Gewährung von Sonderurlaub für Lehrerfortbildungen erfolgt eine Anrechnung auf den Anspruch gemäß Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG).