Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
Freie Träger, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, haben ein Anspruch auf eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
- mindestens eine dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe nachweisen können,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- entsprechende fachliche und personelle Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Aufgaben haben und
- ihre Tätigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Gesetzliche Grundlagen
Richtlinien, Fachliche Empfehlungen, Arbeitsorientierungen
