Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Inhaltliche Beschreibung
Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden zunächst durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Sofern eine kurzfristige Rückführung in das Heimatland nicht möglich ist, sind anschließend durch das Jugendamt beim Familiengericht entsprechende Maßnahmen (Vormundschaft, Pflegschaft) zur gesetzlichen Vertretung der Minderjährigen innerhalb von drei Werktagen nach Beginn der Inobhutnahme (BVerwG-Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24.88) anzustreben. Auf den bestellten Interessenvertreter kommen dann vielfältige Aufgaben zu, die ausschließlich im Interesse des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings erfüllt werden sollten.
Gesetzliche Grundlagen
- § 6 SGB VIII
- §§ 1773 ff BGB
Richtlinien, Fachliche Empfehlungen, Arbeitsorientierungen
- Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 23.09.1996 zum Kostenerstattungsverfahren gemäß § 89 d SGB VIII
- Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 19.02.1997 zur Aufnahme, Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
Aufgaben des Landesjugendamtes
- Fachberatung, Fachservice und Fortbildung der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2 SGB VIII)
Unbegleitet und begleitet nach Deutschland einreisende Kinder und Jugendliche aus der Ukraine in der Kinder‐ und Jugendhilfe
– Punktuation des BMFSFJ (4. Juli 2022)